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Name und Sitz des Vereins Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Interessen des Stadtteils Essen-Borbeck und seiner Bürger. Er unterstützt gleichzeitig im Rahmen dieser Zweckbestimmung die Interessen der ihm angeschlossenen Vereine und Verbände. Der Verein fördert insbesondere Heimatpflege, Heimatkunde und bemüht sich um die Pflege heimatlichen Brauchtums. Ausgeschlossen sind parteipolitische und einseitig konfessionelle Bestrebungen sowie eigenwirtschaftliche Zwecke; der Verein ist selbstlos tätig. Mitgliedschaft Ehrenmitglieder können solche ordentlichen Mitglieder werden, die sich besondere und langjährige Verdienste um den Verein erworben haben. Über ihre Ernennung befindet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Eintritt und Austritt von Mitgliedern Über Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft endet:
Rechte und Pflichten der Mitglieder Der jährliche Mindestbeitrag beträgt 6,00 DM. Vereinigungen zahlen einen Jahresmindestbeitrag von 10,00 DM. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung des Vereinsbeitrages befreit. Jedes Mitglied ( § 3 ) hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Geschäftsjahr Organe des Vereins Vorstand Zum erweiterten Vorstand gehören die Beisitzer. Die Höchstzahl der Beisitzer beträgt zwanzig. Der Vorstand und die Beisitzer werden auf zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Die rechtsverbindliche Vertretung im Sinne des § 26 BGB erfolgt durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden und ein anderes Vorstandsmitglied. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus, so wählt der erweiterte Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen kommissarischen Nachfolger. Sollte die Neuwahl nicht fristgerecht erfolgen können, so bleibt der alte Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Mitgliederversammlung Eine ausserordentliche Versammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn eine solche von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt wird. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung der Mitglieder oder durch Veröffentlichung in der Wochenzeitung "Borbecker Nachrichten." Zwischen dem Tage der Bekanntmachung und dem Tage der Versammlung muss eine Frist von fünf Tagen liegen. Mitgliederanträge, die nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, sind mindestens drei Tage vorher beim Vorstand anzumelden. Zum Geschäftskreis der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
Die Leitung der Mitgliederversammlung liegt dem Vorsitzenden ob, im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter. Ist auch der zweite Vorsitzende verhindert, so obliegt die Leitung der Versammlung einem anderen Vorstandsmitglied, das vom Vorstand dazu bestimmt wird. Die ordnungsgemäss einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Abstimmung, über deren Art die Versammlung beschliesst, erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, soweit nichts abweichendes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die im wesentlichen den Verlauf der Sitzung und die darin gefassten Entschlüsse wiedergibt und vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. Vereinsvermögen Die Verwaltung der Einnahmen und die Verwaltung des Vereinsvermögens obliegen dem Vorstand. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den paritätischen Wohlfahrtsverband in Essen, der es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Auflösung Sollte die erforderliche Anzahl von 2/3 sämtlicher Mitglieder nicht anwesend sein, so muss innerhalb 14 Tagen eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist und mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Inkrafttreten Beschlossen in den Jahreshauptversammlungen vom 13. April 1953 und vom 18. März 1968, in der außerordentlichen Jahreshauptversammlung vom 12. November 1968 und in der ausserordentlichen Mitgliederversammlung vom 10. Dezember 1969. Geändert in der Jahreshauptversammlung vom 20.03.2003.
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